Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund von § 2 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), sowie § 96 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2017, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), ergeht folgender Erlass:
Bei der Einschätzung und Bewertung von SARS-CoV-2 Infektionsfällen in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes
sowie bei der Anordnung hieraus folgender Maßnahmen sind folgende Leitlinien zu beachten:
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